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Diestel und Zäh GbR

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Infos über Rezepte & Abrechnungen

Rezept Überprüfung

Gerne können Sie uns Ihr Rezpet zur Überprüfung per Mail senden:
rezeptbadbuchau@diestelzaeh.de oder
rezeptriedlingen@diestelzaeh.de

Regeln der Heilmittel­richtlinie für Physio­therapie

Was Sie als gesetzlich Versicherter wissen müssen.

1. Gültigkeit eines Rezeptes:

  • die erste Behandlung muss spätestens 28 Tage nach Rezeptdatum erfolgen, Rezepte, die abgelaufen sind können nicht mehr wahrgenommen werden
  • Bei Änderungen des Rezeptdatums muss dies am 1. Behandlungstermin vorliegen ( Datum geändert mit Stempel und Unterschrift des ausstelenden Arztes), ansonsten werden wir Ihnen die Termine bis zur Rezeptvorlage privat in Rechnung stellen

2. Rezeptunterbrechung:

  • zwischen 2 Terminen dürfen höchstens 14 Tage liegen
  • in Ausnahmefällen (Therapeut oder Patient krank oder Urlaub) gelten Sonderregelungen
  • ein 6er Rezept hat eine Gültigkeit von 3 Monaten
  • ein 10er Rezept oder höher hat eine Gültigkeit von 6 Monaten

3. Gesetzliche Zuzahlung:

  • der Gesetzgeber verlangt nach SGB V§32 von gesetzlich Versicherten eine Zuzahlung zu jeder Heilmittelverordnung
  • dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 10% Rezeptgebühr + 10 Euro pro Rezept
  • dieser Betrag wird Ihnen bei der Terminvergabe oder spätestens bei der ersten Behandlung in Rechnung gestellt, diesen sollten Sie bitte per Ec Karte begleichen

4.Termine:

  • wir arbeiten nur nach Terminvergabe
  • Sagen Sie Ihren Termin nicht rechtzeitig ab, werden wir Ihnen den Termin privat in Rechnung stellen :
  • Bei Krankheitssymptomen bitten wir Sie die Termine abzusagen, spätestens bis 10 Uhr am selben Tag (telefonisch, per Mail, oder auf dem Anrufbeantworter)
  • ebenso wenn Sie mit einen Verdachstfall Kontakt hatten (in diesem Fall bekomme Sie den Termin ersetzt)
  • Sie benötigen ein großes Handtuch / wenn sie leichte Krankheitssymptome haben bitten wir Sie einen Nasen- Mundschutz zu tragen

Informationen für Privatpatienten

Patienteninformation

Sehr geehrte Privatpatientin, sehr geehrter Privatpatient,

wir bedanken uns für das Vertrauen, das Sie in uns setzen, indem Sie zur Behandlung in unsere Praxis kommen. Bitte beachten Sie die folgenden Informationen: Die von uns für Sie zu erbringende Leistung wird in der Regel durch Ihre ärztliche Verordnung festgelegt. Als Gegenleistung wird zwischen Ihnen und uns eine Honorarvereinbarung getroffen. Das heißt, der Behandlungsvertrag wird ausschließlich zwischen Ihnen – als Patient – und uns – als Leistungserbringer – geschlossen, nicht etwa zwischen uns und dem privaten Krankenversicherer.

Die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Vergütung für die Behandlung ist selbstverständlich Bestandteil des Behandlungsvertrags und wird Ihnen daher vor Aufnahme der Behandlung mitgeteilt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass eine für Physiotherapeuten verbindliche Gebührenordnung für den Bereich der privaten Krankenversicherung nicht existiert.

Da wir Ihre Versicherungsverhältnisse auch aufgrund eventueller Angaben von Ihnen nicht überprüfen können, vermögen wir keine Auskünfte zu der Erstattungspraxis Ihres privaten Krankenversicherungsunternehmens zu geben. Dieses ist für uns kein Vertragspartner. Folglich können wir keinen Einfluss auf sein Erstattungsverhalten nehmen.

Wir möchten Sie gleichwohl an dieser Stelle darüber informieren, dass einige private Krankenversicherer versuchen, den Ihnen zu erstattenden Betrag auf den sogenannten Beihilfesatz zu beschränken. Dieser legt aber eigentlich nur fest, in welcher Höhe sich ein öffentlicher Dienstherr an den Krankheitskosten seiner Beamten beteiligen muss. Mit verschiedenen Argumenten versuchen die Privatkassen unabhängig davon ihren Versicherten zu suggerieren, der Beihilfesatz sei der in Deutschland übliche Preis und insofern maximal erstattungsfähig gemäß § 612 BGB.

Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass wir uns als Ihre physiotherapeutische Praxis gegen diesen Versuch des Preisdumpings wenden müssen. Eine statische Kürzung der Rechnungen auf das Niveau der Beihilfesätze entspricht unseres Erachtens in keinster Art und Weise den tatsächlichen und rechtlichen Vorgaben. Bitte prüfen Sie zunächst Ihren Versicherungsvertrag sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen.

Nur danach richtet sich, ob Ihre private Krankenversicherung berechtigt ist, die von Ihnen eingereichte Rechnung nicht vollständig zu bezahlen! Ergibt sich nach dieser Sichtung z. B. eine Beschränkung auf die sogenannte (Orts-) Üblichkeit der Preise, gilt gleichwohl Folgendes:

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte bereits im Jahr 2002 hinsichtlich der Bindungswirkung der Beihilfesätze Folgendes: Auch kann der Argumentation der Beklagten, die Kostenerstattung sei auf dem Betrag zuzüglich 15 % der Sätze zu begrenzen, die an Beihilfeberechtigte gezahlt werden, nicht gefolgt werden. Der Rückschluss, dass die staatlich festgesetzten Beihilfesätze der üblichen Vergütung entsprechen, ist in dieser Form nicht möglich. Die Festlegung der Beihilfesätze orientiert sich nicht an den tatsächlich den Beihilfeberechtigten entstandenen Kosten, sondern folgt einer Abwägung zwischen der Pflicht des Dienstherren der Beihilfeberechtigten zur Fürsorge und der Eigenverantwortung des Beihilfeberechtigten.“

Ferner möchten wir Sie darauf hinweisen, dass selbst das Bundesinnenministerium, als für die Festlegung der Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde, noch 2004 in einer Pressemitteilung veröffentlicht hat, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten. Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können.

Es ist unser Bestreben, Ihnen unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen. In das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung können wir jedoch nicht eingreifen.

Wir bitten Sie höflich um Beachtung dieser Hinweise und stehen Ihnen für weitergehende Informationen selbstverständlich gern zur Verfügung. Sollten Sie im Einzelfall mit einem Kürzungsbegehren Ihrer privaten Krankenversicherung konfrontiert sein, möchten wir Sie auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2003 (Az: IV ZR 278/01) hinweisen: Danach können private Krankenversicherer eine Rechnungskürzung nicht mehr auf den bereits erwähnten § 5 Abs. 2 MB/KK stützen.

Dies stärkt Ihre Rechte als Versicherter ungemein. Mit Anführung dieses Urteils sowie der in der Praxis vorhandenen Liste von Urteilen, in denen Privatversicherte gegen ihre privaten Krankenversicherungen Rechtsstreite gewonnen haben, können Sie sich der Kürzung widersetzen. In Reaktion auf dieses höchstrichterliche Urteil haben mehrere Privatversicherer zum Jahreswechsel 2003/2004 einseitig geänderte Versicherungsbedingungen an ihre Versicherten geschickt.

Sollten Sie hiervon betroffen sein, stehen Ihnen zwei Wege offen. Zum einen sollten Sie gegenüber Ihrer Versicherung der Änderung widersprechen. Zum anderen können Sie die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn – www.bafin.de) einschalten. Die aufgezeigten Möglichkeiten bestehen auch heute noch, zumal die Rechtsprechung (siehe

Oberlandesgericht Celle vom 15.06.2006, Az.: 8 K 26/06) zwischenzeitlich einer aufgrund des BGH-Urteils vollzogenen Änderung bestehender Versicherungsbedingungen sehr kritisch gegenübersteht. Außerdem trägt das Versicherungsunternehmen grundsätzlich das Risiko der Unwirksamkeit auch bei Klauseln, die zunächst geraume Zeit unbeanstandet geblieben sind.

Ihre Physiotherapie-Praxis

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